Ordentliche Pensionierung
Der Anspruch auf eine ordentliche Altersleistung beginnt am Ersten des Monats nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Für Kinder werden bis zum vollendeten 18. Altersjahr (während einer Ausbildung bis längstens zum 25. Altersjahr) Alterskinderrenten ausgerichtet.
Vorzeitige Pensionierung
Vor dem ordentlichen Pensionierungsalter ist die vorzeitige Pensionierung frühestens auf den Ersten des Monats nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich.
Teilpensionierung
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ist eine Teilpensionierung ab Alter 58 in einem oder mehreren Schritten möglich. Der anrechenbare Lohn muss um mindestens 20 % sinken. Der Pensionierungsgrad entspricht der Kürzung des anrechenbaren Lohnes. Die Pensionierung darf höchstens in 3 Schritten erfolgen.
Weiterführung der Erwerbstätigkeit / Aufgeschobene Pensionierung
Bei Weiterführen der Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rücktrittsalter kann die versicherte Person verlangen, dass sie bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit weiter versichert bleibt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge richten sich nach dem jeweiligen Planbeschrieb.
Statt der Weiterversicherung kann die versicherte Person den Rentenbezug aufschieben. In diesem Fall werden keine Beiträge mehr geleistet. Das vorhandene Altersguthaben wird bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weiterverzinst. Der Zinssatz entspricht dem Satz, mit welchem das Altersguthaben gemäss Art. 13 Abs. 3 des Vorsorgereglements verzinst wird.
Rentenhöhe
Die Altersrente entspricht der Summe des zu Beginn des Rentenbezugs vorhandenen Altersguthabens, multipliziert mit dem Umwandlungssatz, der in diesem Zeitpunkt dem Alter der versicherten Person (berechnet in Jahren und Monaten) entspricht. Die Höhe der Umwandlungssätze und die Höhe der Alterskinderrente sind im jeweiligen Planbeschrieb definiert.
Zusätzliches Sparkonto (VP-Konto) (nur im Planbeschrieb "Mini/Maxi" möglich)
Ein allfälliges Guthaben aus dem VP-Konto kann bei der Pensionierung wie folgt verwendet werden:
- als lebenslängliche Erhöhung der Altersrente
und/oder
- als befristete Überbrückungsrente.
- als einmalige Kapitalzahlung
Überbrückungsleistungen
Die vor dem AHV-Rücktrittsalter zurücktretende versicherte Person kann die Auszahlung einer Überbrückungsrente bis zum Zeitpunkt der AHV-Leistungen verlangen. Sie kann den Betrag der Überbrückungsrente frei wählen, maximal aber bis zum Höchstbetrag der maximalen AHV-Altersrente. Die Finanzierung der Überbrückungsrente erfolgt durch die versicherte Person gemäss dem jeweiligen Planbeschrieb.
Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapital
Versicherte Personen können auf den Zeitpunkt der Pensionierung verlangen, dass ein Teil oder die ganze Altersleistung in Kapitalform ausbezahlt werden soll. Der schriftliche Antrag muss vor der Pensionierung bei der VIG eingereicht werden. Der Ehegatte der versicherten Person muss dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.