Ihre Vorsorge – unsere Kernkompetenz

Wir verstehen uns als Teil des Kompetenzzentrums für die berufliche Vorsorge von Unternehmen der Migros-Gruppe. Unsere Kunden sind die Aktivversicherten und Rentenbezüger der VIG sowie die angeschlossenen Unternehmen.

Informationen für Rentenbeziehende

Haben Sie Fragen zu Ihrer Rente oder möchten Sie uns eine Änderung melden?

Hier finden Sie alle relevanten Informationen.

Adressänderung / Kontoänderung

Sind Sie umgezogen oder hat sich Ihre Wohnadresse verändert? Damit Sie immer die aktuellen Informationen und Unterlagen erhalten, benötigen wir eine gültige Postadresse.

Haben Sie ein neues Konto eröffnet und wünschen Sie die Rentenzahlungen auf dieses Konto? Die Leistungen werden grundsätzlich auf ein von der anspruchsberechtigten Person genanntes Post- oder Bankkonto in der Schweiz ausbezahlt. 

Teilen Sie der/dem für Sie zuständigen Vorsorgeberater/in die neuen Koordinaten schriftlich mit.

Umzug ins Ausland

Wenn Sie den Wohnsitz ins Ausland verlegen, müssen Sie uns die Adressänderung schriftlich mitteilen. Je nach neuem Wohnsitzland muss die VIG allenfalls die Quellensteuer von Ihrer Rente (oder von der Kapitalauszahlung) abziehen, auch wenn die Überweisung auf ein Konto in der Schweiz erfolgt.

Rentenanpassungen

Teuerungsanpassungen der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen

Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, deren Laufzeit 3 Jahre überschritten haben, werden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.

Diese Anpassungen betreffen nur die obligatorische, gesetzliche Mindestleistung gemäss BVG. Solange die umhüllende Rente der VIG höher ist als die gesetzliche Mindestrente, muss sie nicht der Teuerung angepasst werden.

Die meisten VIG-Renten liegen über der gesetzlichen Mindestrente. Somit kommt es in der Regel zu keiner automatischen Erhöhung der umhüllenden Rentenleistung, da diese auch nach einer obligatorischen Teuerungsanpassung der Mindestrente höher als die obligatorische Rente ist.

Der Stiftungsrat beschliesst jährlich über eine allfällige Anpassung der Renten.

Todesfall

Beim Tod eines Rentenbezügers ist uns dies von den Angehörigen der/dem zuständigen Vorsorgeberater/in zu melden und die notwendigen Unterlagen einzureichen, damit der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen geprüft werden kann.

Ehegattenrente / Ehegattenabfindung

Stirbt eine verheiratete versicherte Person, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • er hat mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind;
  • er hat das 45. Altersjahr vollendet und ist seit mindestens fünf Jahren verheiratet.

Andernfalls hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente.

Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht mit dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.

Der Betrag der jährlichen Ehegattenrente entspricht:

  • wenn der verstorbene Ehegatte aktiv war: 30% des letzten beitragspflichtigen Lohns
  • wenn der verstorbene Ehegatte invalid oder pensioniert war: 60% der bei seinem Tod laufenden Invaliden- oder Altersrente.

Waisenrenten

Sterben Versicherte, invalide oder alterspensionierte Rentenbezügerinnen und -bezüger, so hat jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Waisenrente.

Die Waisenrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf der Waise das 18. Altersjahr vollendet. In Ausbildung begriffene oder Kinder, die mindestens 70% invalid sind, haben Anspruch auf die Waisenrente bis zur Beendigung ihrer Ausbildung oder bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden.

Der Jahresbetrag der Waisenrente entspricht:

  • wenn die verstorbene Person aktiv versichert oder invalid: 8% des letzten beitragspflichtigen Lohns;
  • wenn die verstorbene versicherte Person pensioniert war: 20% der BVG-Altersrente.

Lebenspartnerrente

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls

  • beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht,
  • die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes
    • mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und der überlebende Partner am Todestag das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder
    • wenn der überlebende Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
  • die auszurichtende Leistung innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend gemacht wird.

Die Lebenspartnerrente wird um den Betrag allfälliger Hinterlassenenleistungen aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung gekürzt.

Todesfallkapital

Die Anspruchsbedingungen und die Höhe des Todesfallkapitals sind in Art. 20 des Planbeschriebs geregelt.

Auszahlungsdaten

Die Renten erhalten Sie jeweils am Ende jeden Monats ausbezahlt, Kapitalleistungen innert 30 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls. Die Zahlungen erfolgen grundsätzlich auf ein Konto in der Schweiz.