Beim Tod eines Rentenbezügers ist uns dies von den Angehörigen der/dem zuständigen Vorsorgeberater/in zu melden und die notwendigen Unterlagen einzureichen, damit der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen geprüft werden kann.
Ehegattenrente / Ehegattenabfindung
Stirbt eine verheiratete versicherte Person, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- er hat mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind;
- er hat das 45. Altersjahr vollendet und ist seit mindestens fünf Jahren verheiratet.
Andernfalls hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente.
Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht mit dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
Der Betrag der jährlichen Ehegattenrente entspricht:
- wenn der verstorbene Ehegatte aktiv war: 30% des letzten beitragspflichtigen Lohns
- wenn der verstorbene Ehegatte invalid oder pensioniert war: 60% der bei seinem Tod laufenden Invaliden- oder Altersrente.
Waisenrenten
Sterben Versicherte, invalide oder alterspensionierte Rentenbezügerinnen und -bezüger, so hat jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Waisenrente.
Die Waisenrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf der Waise das 18. Altersjahr vollendet. In Ausbildung begriffene oder Kinder, die mindestens 70% invalid sind, haben Anspruch auf die Waisenrente bis zur Beendigung ihrer Ausbildung oder bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden.
Der Jahresbetrag der Waisenrente entspricht:
- wenn die verstorbene Person aktiv versichert oder invalid: 8% des letzten beitragspflichtigen Lohns;
- wenn die verstorbene versicherte Person pensioniert war: 20% der laufenden Altersrente.
Lebenspartnerrente
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls
- beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht,
- die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes
- mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und der überlebende Partner am Todestag das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder
- wenn der überlebende Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
- die auszurichtende Leistung innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend gemacht wird.
Die Lebenspartnerrente wird um den Betrag allfälliger Hinterlassenenleistungen aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung gekürzt.
Todesfallkapital
Die Anspruchsbedingungen und die Höhe des Todesfallkapitals sind in Art. 20 des Planbeschriebs geregelt.